Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):

Vorbemerkung

Die Geschäftsbedingungen der Au-pair-Agency Alliance bestimmen sich nach den Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit. Die Gastfamilie bestätigt mit ihrer Anmeldung, Bestimmungen der Bundesagentur für Arbeit „Au-pair bei deutschen Gastfamilien“ gelesen und akzeptiert zu haben und erklärt sich mit diesen einverstanden.

§1     Vorzeitige Beendigung des Au-pair-Verhältnisses

Das Au-pair-Verhältnis ist befristet. Mit Ablauf des Visums oder der Aufhebung der Arbeitsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde endet der Vertrag des Au-pairs. Dies ist bei Au-pairs aus visumpflichtigen Ländern spätestens nach Ablauf von 12 Monaten der Fall. Während dieser Zeit kann das Beschäftigungsverhältnis nur im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig beendet werden. Wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, ist unsere Au-pair-Agentur sofort zu benachrichtigen. Die Kündigung hat vorab telefonisch sowie schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen. Die fristgerechte Kündigungsdauer für Gastfamilie und Au-pair beläuft sich auf 14 Tage. Ein schwerwiegender Grund berechtigt zur fristlosen Kündigung (s.u.).

  1. Wenn keine schwerwiegenden Gründe vorliegen und bzw. trotz aller Bemühungen ein Zusammenleben mit dem Au-pair nicht möglich ist, kann sich die Gastfamilie mit dem Au-pair auf einen Au-pair-Wechsel einigen. Hierzu zählen auch Au-Pairs, die bereits die Familie gewechselt haben (Au-pair-WechslerInnen), die bei der neuen Gastfamilie aber noch nicht arbeiten, weil sie auf ein neues Visum und ein neues Arbeitserlaubnis warten. Für die Gastfamilie wird in den ersten 4 Wochen des Au-pair-Aufenthalts kostenlos ein neues Au-pair vermittelt. Wahlweise erfolgt eine Erstattung in Geld in Höhe von 220 Euro. Verlässt das Au-pair die Gastfamilie in der 5.-8. Woche wird 40% der Vermittlungsgebühr von der Au-pair-Agentur zurück bezahlt. Nach der 8. Woche besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.

    Bei einer Kündigung durch die Gastfamilie sind die Regelungen im Absatz „Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses“ vom aktuellen Merkblatt „Au-pair bei deutschen Familien“ der Bundesanstalt für Arbeit einzuhalten. Solange die Agentur eine neue geeignete Familie für das Au-pair gefunden hat, bleibt es noch in der Gastfamilie (max. 4 Wochen). Die Gastfamilie ist verpflichtet, während dieser Zeit dem Au-pair sämtliche Leistungen, einschließlich des Taschengeldes zu gewähren.

    Die Au-pairs erhalten von der Au-pair-Agentur nach Prüfung der Kündigungsumstände die Möglichkeit der kostenlosen Weitervermittlung in eine andere, vom Au-pair akzeptierte Gastfamilie. Es können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn keine neue Vermittlung zustande kommt. Für die Familie besteht keine Garantie für ein Ersatz-Au-pair.

    Wenn ein Au-pair die Kündigungsdauer von 14 Tagen nicht einhält und seine Gastfamilie verlässt, ist es verpflichtet seiner Familie die entstehende Kosten zu zahlen. Es sind Kosten für mindestens ein Monat der kombinierten Krankenversicherung und die Kosten für die Visumverlängerung (falls eine Verlängerung notwendig war und die Familie diese bezahlt hat).

  2. Wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, kann es von einer der beiden Parteien zum Lösen des Vertrags mit sofortiger Wirkung kommen. Wenn die Gastfamilie die AGB der Au-pair-Agency Alliance und die Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit eingehalten hat, kommt es zur kostenlosen Neuvermittlung innerhalb der ersten 4 Wochen. Wahlweise erfolgt eine Erstattung in Geld in Höhe von 220 Euro. Verlässt das Au-pair die Gastfamilie in der 5.-8. Woche werden 40% der Vermittlungsgebühr von der Au-pair-Agentur zurück bezahlt. Nach der 8. Woche besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.

    Die Au-pairs erhalten von der Au-pair-Agentur nach Prüfung der Kündigungsumstände die Möglichkeit der kostenlosen Weitervermittlung in eine andere, vom Au-pair akzeptierte Gastfamilie. Es können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn keine neue Vermittlung zustande kommt. Für die Familie besteht keine Garantie für ein Ersatz-Au-pair.

    Bei einem von der Familie selbstgesuchten Au-pair gelten die Regelungen der Au-pair-Agency Alliance über einer Neuvermittlung oder der Erstattung der Vermittlungsgebühr nicht. Es können keine Schadenersatzansprüche gegen die Au-pair-Agentur Alliance geltend gemacht werden.

§2     Au-pair-Wechsel/Umvermittlung/Statusänderung

Eine Umvermittlung ist nur für die restliche Dauer des Aufenthalts möglich. Der Gesamtaufenthalt darf bei Au-pairs aus visumpflichtigen Ländern 12 Monate nicht überschreiten. Für die Anreise des Au-pair in die neue Gastfamilie trägt die Gastfamilie die Kosten. Die Höhe der Vermittlungsgebühr richtet sich in diesem Fall nach der verbleibenden Vertragslaufzeit. Das Au-pair darf seine Tätigkeit in der neuen Familie erst dann ausüben, wenn eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch für das Au-pair auf den Gastfamilienwechsel.

Bleibt das von der Au-pair-Agency Alliance vermittelte Au-pair länger als ein Jahr, z.B. als Sprachstudentin bei der Familie, ist von der Gastfamilie nach Rechnungsstellung eine einmalige Gebühr an die Au-pair-Agentur in Höhe von 150 € zu zahlen.

§3     Besuchsrecht des Au-pairs

Au-pairs aus den EU-Staaten wie auch aus Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Bulgarien, Lettland, Estland, Slowenien, Litauen können zum Kennenlernen von der Gastfamilie eingeladen werden. Für die An- und Abreise sowie die Unterkunft und Verpflegung während des Aufenthalts trägt die Gastfamilie die Kosten. Für das Au-pair liegt weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis vor. Deswegen handelt es sich nur um einen Besuch, der im Hinblick auf ein angestrebtes Au-pair-Verhältnis dazu dient, sich gegenseitig kennen zu lernen.

Die Gastfamilie erklärt insbesondere, durch den Vermittler darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass eine Au-pair-Beschäftigung nur mit einem gültigen Au-pair-Visum und einer Arbeitserlaubnis möglich ist. Gemäß § 404 StGB ist eine Beschäftigung ohne gültige Arbeitserlaubnis strafbar.

§4     Nichteinritt oder verspäteter Eintritt des Au-pair in die Gastfamilie

Tritt das Au-pair aus Gründen zurück, die von der Agentur nicht zu vertreten sind oder kommt es aus anderen Gründen nicht zu einer Anreise, ist der Au-pair-Agentur Alliance nach Rechnungsstellung eine Aufwandentschädigung in Höhe von 170 Euro zu zahlen. Die Agentur bemüht sich, eine neue Lösung für die Familie zu finden. Es können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn keine neue Vermittlung zustande kommt. Für die Familie besteht keine Garantie für ein Ersatz-Au-pair.

Die Verschleppung des Genehmigungsverfahren, z. B. durch fehlerhafte Angaben seitens des Au-pairs oder der Gastfamilie, Behördenurlaub oder verlorengegangener Postsendungen und die daraus resultierende Nichteinhaltung des gewünschten Einreisetermins, können der Au-pair-Agentur nicht angelastet werden und rechtfertigen keine Stornierungen des Auftrages oder Abschläge bei der Vermittlungsgebühr.

§5     Ablehnung von Vermittlungsaufträgen

Die Au-pair-Agency behält sich das Recht vor, Gastfamilien, die nach eigenem Ermessen für die Aufnahme eines Au-pairs nicht geeignet sind, von der Vermittlung auszuschließen.

§6     Haftung

Das Au-pair steht in keinem juristischen Verhältnis zu der Au-pair-Agency Alliance. Die Dienstleistung der Agentur beschränkt sich auf die Vermittlung des Au-pairs für die Gastfamilie. Diese ist mit dem Tag des Eintreffens des Au-pairs beendet. Die Agentur steht weiterhin während des gesamten Au-pair-Aufenthaltes als Ansprechpartner für beide Seiten –Au-pair und Gastfamilie- zur Verfügung. Sollte trotz aller Bemühungen keine Vermittlung zustande kommen oder die Vermittlung verzögert werden, können daraus keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Agentur übernimmt keine Haftung für eventuelle Schäden, die der Gastfamilie während des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Au-pair entstehen. Die Agentur kann keine Haftung für Richtigkeit der Angaben in den Bewerbungsunterlagen des Au-pair übernehmen.

§7     Gerichtsstand und Rechtsanwendung

Als Gerichtsstand wird Königstein im Taunus vereinbart. Auf die Rechtskräftigkeit der Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

§8     Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser AGBen oder künftig aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGBen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die AGBen eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Bestimmung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Au-pair-Agency Alliance gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck dieser AGBen gewollt hätte.